Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 20 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/20#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/20#abs-2 (2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.10.2000 – 8 A 1173/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.1996 Ausfertigung
§ 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136)
GV. NRW. 1996 S. 136
GV. NRW. 1996 S. 136
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